§ 1 - Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)

V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 9290-12 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.

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Zitierungen von § 1 PBefGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PBefGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage PBefGKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.05.2012)
 
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Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
Anhang 5. PBefRÄndV zu Artikel 5
... (zu § 1 ) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. ...


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