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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (1. PBefGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042 (Nr. 20); Geltung ab 12.05.2012
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 12. Mai 2012 PBefGKostV Anlage

Die Anlage zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Teil I Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:

„§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) oder Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1)".

b)
In Nummer 2 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:

„§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG, Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße".

c)
In Nummer 5 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:

„§ 39 Absatz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße".

d)
In Nummer 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:

„§ 39 Absatz 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße".

e)
In Nummer 7 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:

„§ 40 Absatz 2 Satz 1 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße".

2.
Der Teil III Sonstige Gebühren wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Spalte „Gegenstand" wird wie folgt gefasst:

„Erteilung oder Verlängerung einer Gemeinschaftslizenz".

bb)
Die Spalte „Rechtsgrundlage" wird wie folgt gefasst:

„Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße".

cc)
Die Spalte „Gebühr Euro" wird wie folgt gefasst:

„50 bis 700".

b)
In Nummer 6 wird die Spalte „Rechtsgrundlage" wie folgt gefasst:

„§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße".

c)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

Lfd.
Nr.
GegenstandRechtsgrundlageGebühr
Euro
„12.Wiedergestattung der Führung von
Personenkraftverkehrsgeschäften
§ 25a Satz 3 PBefG bis zu 50 % der Gebühr für die Vornahme
der entsprechenden Amtshandlung
(Genehmigung) vorgesehenen Gebühr".


3.
In Teil IV wird die Spalte „Gebühr Euro" wie folgt gefasst:

„40 bis 160".