Die
Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2022 (BAnz AT 28.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 01.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Datum der Ausfertigung oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, das Datum der qualifizierten elektronischen Signatur,".
- 2.
- In § 3a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer Form sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig."
- 3.
- § 3b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer Form sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig."
- 4.
- § 6 wird aufgehoben.
- 5.
- Anlage 2 (zu § 6) wird aufgehoben.