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§ 3b - Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3b
(1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.
(2) 1Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. 2Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer Form sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung V. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1810 m.W.v. 1. November 2022
Frühere Fassungen von § 3b AMVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1810 |
aktuell vorher | 01.04.2019 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 27.03.2019 BGBl. I S. 366 |
aktuell | vor 01.04.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3b AMVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 366
Artikel 1 17. AMVVÄndV
... nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig." 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b (1) Die Höchstmenge der ... 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „ § 3b (1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die ...
Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1810
Artikel 2 AnalgetikaWarnHVuaÄndV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig." 3. § 3b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Verschreibungen von in Absatz 1 genannten ...
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