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Änderung § 10 BG-V vom 01.08.2023

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§ 10 BG-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
§ 10 BG-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. 2 § 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2024 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. 2 § 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2025 außer Kraft.