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§ 10 - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)

V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. April 2025 BG-V offen, mWv. 27. Oktober 2024 offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) 1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 26. Oktober 2024 außer Kraft. 2§ 9 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 26. April 2025 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.



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Frühere Fassungen von § 10 BG-V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 BG-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BG-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BG-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Artikel 2 ErsatzbaustoffVuaÄndV Änderung der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
...  § 10 Absatz 2 Satz 2 der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1812) wird die Angabe „2024" durch die Angabe ...