§ 5 der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom
30. Mai 2017 (BAnz AT 06.06.2017 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2021 (BAnz AT 29.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Streckenflugüberprüfung" die Wörter „oder im Rahmen einer genehmigten evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm)" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 3 werden nach der Angabe „ORO.FC.230" die Wörter „oder der evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) nach ORO.FC.231" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.