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Artikel 2 - Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (12. WeinRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 29. Oktober 2022 WeinÜV § 22, § 40

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors innerhalb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich zugelassene Begleitdokument im Sinne des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufügen."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a.

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder".

c)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst:

„16.
entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet."