Unterabschnitt 2 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909 (Nr. 40)
Geltung ab 04.11.2022; FNA: 2030-21-3 Beamte
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Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 2 Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
§ 38 Prüfungsfächer
§ 39 Prüfungsablauf, Niederschrift
§ 40 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 2 Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 38 Prüfungsfächer



(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Allgemeines Abgabenrecht,

2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.
Umsatzsteuer,

4.
Buchführung und Bilanzwesen sowie

5.
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern.

(2) 1Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. 2Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.

(4) 1An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. 2Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

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§ 39 Prüfungsablauf, Niederschrift


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig anzufertigen. 2Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) 1Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungsarbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. 2Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben beizufügen.

(4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger Aufsicht stattfinden.

(5) 1Die Beamtinnen und Beamten, die einen schweren Ordnungsverstoß begehen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 3Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.

(6) 1Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. 2In der Niederschrift sind anzugeben

1.
die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 gegeben worden ist,

2.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

3.
die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie

4.
festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

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§ 40 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung



Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.



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