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§ 90 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)


Teil 6 Personalvertretung

§ 90 Beteiligung der Personalvertretungen



Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt.

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