Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (2. PpUGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.11.2022 BAnz AT 09.11.2022 V1; Geltung ab 10.11.2022
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. November 2022 PpUGV § 1, § 3, § 6, Anlage

Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4792) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „neonatologischen Pädiatrie" ein Komma und werden die Wörter „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie, Urologie" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Pflegepersonaluntergrenzen finden keine Anwendung, soweit die jeweils geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses eine niedrigere Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft festlegen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird nach den Wörtern „neonatologischen Pädiatrie" jeweils ein Komma und werden jeweils die Wörter „der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der Rheumatologie, der Urologie" eingefügt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ein pflegesensitiver Bereich liegt in den Fällen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 Nummer 1, Nummer 4 erste Alternative, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe a nicht vor, wenn an dem jeweiligen Standort weniger als 300 Belegungstage im Vorjahr in der jeweiligen Fachabteilung ermittelt wurden."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 15 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 16 und 17 werden angefügt:

„16.
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Urologie ab dem 1. Januar 2023:

a)
in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 22 zu 1,

17.
Rheumatologie ab dem 1. Januar 2023:

a)
in der Tagschicht: 13 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 30 zu 1."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 15 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie ab dem 1. Januar 2023:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 5 Prozent."

4.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. PpUGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PpUGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 15.12.2022 BAnz AT 16.12.2022 V2
Artikel 1 3. PpUGVÄndV
... Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 2022 (BAnz AT 09.11.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...


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