Artikel 5 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (VÜbEinkDG k.a.Abk.)

G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Geltung ab 12.11.2022, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2023 RVG § 19

In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610) wird die Angabe „§ 57 oder § 58" durch die Angabe „§ 57, § 58 oder § 59" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VÜbEinkDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VÜbEinkDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 VÜbEinkDG Inkrafttreten (vom 19.08.2023)
... am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 3 AsylVfBG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (vom 01.01.2023)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Absatz 1 Satz ...


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