Artikel 8 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (VÜbEinkDG k.a.Abk.)

G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Geltung ab 12.11.2022, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens


Artikel 8 ändert mWv. 12. November 2022 StraVMoG Artikel 10

Artikel 10 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „Sätze 2 und 3" durch die Wörter „Sätze 2 bis 5" ersetzt.

2.
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

Artikel 2 tritt am 12. Dezember 2024 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. In Artikel 6 tritt § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am 5. Dezember 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 6 am 1. Januar 2023 in Kraft."



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