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§ 2 - Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)

Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121, 2124 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 305-1 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege
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§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung



(1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig:

1.
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin,

2.
im Übrigen das Kammergericht Berlin.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



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Frühere Fassungen von § 2 GDolmG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 7 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GDolmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GDolmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDolmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GDolmG Antrag auf allgemeine Beeidigung (vom 01.07.2021)
... Als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen wird von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, wer 1. Staatsangehöriger ... der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen. (4) Die nach § 2 zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der ... an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die nach § 2 zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen ...
§ 7 GDolmG Befristung der allgemeinen Beeidigung; Verlängerung; Verzicht; Widerruf (vom 01.07.2021)
... die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort. (2) Die allgemeine Beeidigung wird unwirksam, wenn der ... Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat. (4) Die nach § 2 zuständige Stelle nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit ...
§ 8 GDolmG Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
... Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Beeidigungsurkunde ist ...
§ 9 GDolmG Datenverarbeitung
... Die nach § 2 zuständige Stelle darf die für die allgemeine Beeidigung erforderlichen ... des Antragstellers können weitere Daten verarbeitet werden. (2) Die nach § 2 zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den in § 2 genannten ... Die nach § 2 zuständige Stelle darf die Daten nach Absatz 1 auf Anfrage den in § 2 genannten Gerichten sowie anderen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder ... dazu verarbeitet werden, nach beeidigten Dolmetschern zu suchen. (3) Die nach § 2 zuständige Stelle erteilt auf Antrag Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen der ...
§ 10 GDolmG Anzeigepflichten des allgemein beeidigten Dolmetschers
... Der allgemein beeidigte Dolmetscher hat der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich die Änderung seiner personenbezogenen Daten ... in den Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts, so hat die Mitteilung nach Absatz 1 an die nach § 2 nunmehr zuständige Stelle zu erfolgen. Die Rechte und Pflichten zur Datenverwendung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Artikel 10 StraVMoG Inkrafttreten (vom 12.11.2022)
... 2024 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. In Artikel 6 tritt § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am 5. Dezember 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 6 am 1. Januar 2023 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Artikel 8 VÜbEinkDG Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
... am 12. Dezember 2024 in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. In Artikel 6 tritt § 2 Absatz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes am 5. Dezember 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 6 am 1. Januar 2023 in ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 7 StPOuaFG Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
... vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung". ... die allgemeine Beeidigung bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort." c) In Absatz 4 werden die Wörter „Das ... Stelle fort." c) In Absatz 4 werden die Wörter „Das nach § 2 zuständige Gericht" durch die Wörter „Die nach § 2 zuständige ... „Das nach § 2 zuständige Gericht" durch die Wörter „Die nach § 2 zuständige Stelle" ...