Änderung Artikel 9 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 19.08.2023

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 216
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach seinem Artikel 28 für die Europäische Union mit Ausnahme des Königreiches Dänemark in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach seinem Artikel 28 für die Europäische Union mit Ausnahme des Königreiches Dänemark in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 15. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 216) treten die Änderungen am 1. September 2023 in Kraft.





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