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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens am 19.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. August 2023 durch Bekanntmachung der VÜbEinkDGB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VÜbEinkDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 15.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 216
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach seinem Artikel 28 für die Europäische Union mit Ausnahme des Königreiches Dänemark in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach seinem Artikel 28 für die Europäische Union mit Ausnahme des Königreiches Dänemark in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung vom 15. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 216) treten die Änderungen am 1. September 2023 in Kraft.



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