§ 1 - § 118a EnWG-Subdelegationsverordnung (§ 118a EnWG-SubVO)

G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 2002 (Nr. 42)
Geltung ab 12.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-30 Elektrizität und Gas
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§ 1 Subdelegation


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 118a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu erlassen.

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Zitierungen von § 1 § 118a EnWG-SubVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 § 118a EnWG-SubVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in § 118a EnWG-SubVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1


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