Artikel 2 - Änderungsgesetz zur Europäischen Bürgerinitiative (EBIGÄndG)

G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2015 (Nr. 43); Geltung ab 01.01.2023
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Artikel 2 Aufhebung der EBI-Zuständigkeitsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 EBIZustV

Die EBI-Zuständigkeitsverordnung vom 25. Juni 2013 (BGBl. I S. 1946) wird aufgehoben.



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