Änderung § 10a EWSG vom 23.12.2025

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§ 10a EWSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 10a EWSG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten


(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 Euro durch Einstellung in die Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2 Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2 Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.

(3) 1 Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. 2 Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.



(heute geltende Fassung) 



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