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Artikel 2 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (ERP-WPGuEWSG k.a.Abk.)
In § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) werden die Wörter „Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.