Artikel 3 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (ERP-WPGuEWSG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035 (Nr. 44); Geltung ab 19.11.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme


Artikel 3 ändert mWv. 19. November 2022 EWSG

(gesamter Text siehe Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)



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