Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Ackerbohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2022 (AckerbSaatGAV 2022 k.a.Abk.)

V. v. 10.11.2022 BAnz AT 18.11.2022 V1
Geltung ab 19.11.2022 bis 31.12.2022; FNA: 7822-6-58 Sortenschutz, Saatgut
Eingangsformel
§ 1 Mindestkeimfähigkeit
§ 2 Kennzeichnung
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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§ 1 Mindestkeimfähigkeit


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 3.1.14 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Ackerbohnen der Sorten „Augusta" und „GL Arabella" 75 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in den Verkehr gebracht werden.

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§ 2 Kennzeichnung



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2023 AckerbSaatGAV 2022

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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