(1) Eine Kolonialgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden. Die Löschung bedarf der Zustimmung der für die Aufsicht über die Kolonialgesellschaft zuständigen Behörde.
(2) Die Gesellschaft gilt mit der Löschung als aufgelöst, sofern sie nicht bereits nach §
1 oder aus anderen Gründen aufgelöst ist. Eine Abwicklung findet nicht statt.
(3) Für die Löschung gilt im übrigen §
2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 914) sinngemäß.
§ 4 KolGesAbwG ... oder ihre Abwicklung nach § 2 oder ein Verfahren zu ihrer Löschung nach § 3 nicht beendet ist, finden auf sie jedoch die Vorschriften weiterhin Anwendung, die die Aufsicht ...