Änderung § 18 StBPPV vom 31.12.2024

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§ 18 StBPPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung
§ 18 StBPPV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur


(1) Die Anmeldung des Postfachinhabers an seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach erfolgt mit dem privaten Schlüssel, der seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach zugeordnet ist, und dem zugehörigen Zertifikats-Passwort.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Personen, die zur Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf sicheren Übermittlungsweg berechtigt sind, müssen sich beim Übermittlungsvorgang mittels des bei der Erstanmeldung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 genutzten Identifizierungsverfahrens authentisieren. 2 Bis zum 31. Dezember 2024 kann zur Authentisierung auch der Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer genutzt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Personen, die zur Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf sicheren Übermittlungsweg berechtigt sind, müssen sich beim Übermittlungsvorgang mittels des bei der Erstanmeldung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 genutzten Identifizierungsverfahrens authentisieren. 2 Bis zum 31. Dezember 2026 kann zur Authentisierung auch der Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer genutzt werden.




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