Änderung § 3 HZAZustV vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. HZAZustVÄndV am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie der HZAZustV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 3 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Hauptzollamt Augsburg


Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,

(Text alte Fassung)

2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie

3. die
Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.

(Text neue Fassung)

2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed