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Änderung § 4 HZAZustV vom 01.01.2026

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§ 4 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 4 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Hauptzollamt Berlin


Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aller Hauptzollämter bundesweit,

2. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,

3. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,

(Text alte Fassung)

4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie

5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam.

(Text neue Fassung)

4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,

5. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam sowie

6. die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und
Potsdam.