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Änderung § 3 HZAZustV vom 01.01.2026

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§ 3 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 3 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Hauptzollamt Augsburg


Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim,

(Text alte Fassung)

2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie

3. die
Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.

(Text neue Fassung)

2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.


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