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Änderung § 8 HZAZustV vom 01.01.2026
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| § 8 HZAZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 8 HZAZustV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Hauptzollamt Darmstadt | |
Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main, | |
| (Text alte Fassung) 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda, 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main und Gießen sowie 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken. | (Text neue Fassung) 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda sowie 3. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken. |
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