Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 HZAZustV vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. HZAZustVÄndV am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie der HZAZustV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 9 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Hauptzollamt Dortmund


vorherige Änderung

 


Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Bielefeld und Münster übertragen.


 
Anzeige