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Änderung § 39 HZAZustV vom 01.01.2026
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| § 38 HZAZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 39 HZAZustV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 38 Hauptzollamt Singen | (Text neue Fassung)§ 39 Hauptzollamt Singen |
(Textabschnitt unverändert) Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach, 2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben. | |
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