Änderung § 38 HZAZustV vom 01.01.2026

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§ 37 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 38 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Text alte Fassung)

§ 37 Hauptzollamt Schweinfurt


(Text neue Fassung)

§ 38 Hauptzollamt Schweinfurt


(Textabschnitt unverändert)

Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,

b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, sowie

2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg.






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