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Änderung § 33 HZAZustV vom 01.01.2026

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§ 32 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 33 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Text alte Fassung)

§ 32 Hauptzollamt Osnabrück


(Text neue Fassung)

§ 33 Hauptzollamt Osnabrück


(Textabschnitt unverändert)

Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland,

2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade,

3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Diepholz und Nienburg/Weser sowie

4. den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg.