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Änderung § 21 HZAZustV vom 01.01.2026

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§ 20 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 21 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Hauptzollamt Karlsruhe


(Text neue Fassung)

§ 21 Hauptzollamt Karlsruhe


(Textabschnitt unverändert)

Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für

vorherige Änderung

1. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie



1. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie

2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Lörrach und Singen.