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§ 21 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 21 Hauptzollamt Karlsruhe
Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie
- 2.
- die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Lörrach und Singen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung V. v. 1. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 21 HZAZustV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 HZAZustV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HZAZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 9 Hauptzollamt Dortmund". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42. 2. § 1 wird wie folgt ... 16. Der bisherige § 19 wird zu § 20. 17. Der bisherige § 20 wird zu § 21 und in Nummer 1 wird die Angabe „und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen. ... Angabe „und die Marktordnungsprüfungen" gestrichen. 18. Der bisherige § 21 wird zu § 22 und wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird durch die folgende ...
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