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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, des Stabilitätsratsgesetzes sowie weiterer Gesetze (FAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 9. Dezember 2022 GemFinRefG § 5a, § 6

Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage einschließlich der Festlegung des zuständigen Finanzamts oder sonstiger zuständiger Landesbehörden treffen."