(1) 1Die Personalakte ist beim Karrierecenter der Bundeswehr zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
(2) 1Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist. 2Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten sind.
(3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053