(1) Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der
Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in
Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
(2) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148