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Änderung § 3a CO2KostAufG vom 29.07.2026
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| § 3a CO2KostAufG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 3a CO2KostAufG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 3a (neu) | (Text neue Fassung)§ 3a Grundsatz |
(1) 1 Brennstofflieferanten ist es verboten, einen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 auszuweisenden Preisbestandteil zu erheben, der nicht sachlich gerechtfertigt ist. 2 Eine sachliche Rechtfertigung kann sich insbesondere ergeben aus Beschaffungsverträgen des Brennstofflieferanten. 3 Die Darlegungs- und Beweislast für die sachliche Rechtfertigung trägt der Brennstofflieferant. (2) 1 Das Bundeskartellamt ist zuständig für die Überprüfung von Absatz 1. 2 Es kann das Verhalten eines Brennstofflieferanten, der den Preisbestandteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 auszuweisen hat, auf die Einhaltung der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 überprüfen, wenn ein Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen diese Maßgabe besteht. 3 Im Rahmen des Aufgreifermessens ist insbesondere die Marktbedeutung des Brennstofflieferanten zu berücksichtigen. 4 Das Bundeskartellamt kann den Brennstofflieferanten verpflichten, ein gegen Absatz 1 Satz 1 und 2 verstoßendes Verhalten abzustellen und ihm die hierfür erforderlichen Maßnahmen aufgeben. 5 In der Abstellungsverfügung kann es eine Rückerstattung der aus dem gegen Absatz 1 Satz 1 und 2 verstoßenden Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. 6 Die Höhe des Rückerstattungsbetrags kann geschätzt werden. (3) 1 Die §§ 32, 32b, 50e, 50f, 86a, 91, 92, 94, 95 sowie die Vorschriften des Kapitels 3 des Teils 2 und des Kapitels 1 des Teils 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. 2 Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen und auf sie verweisenden Vorschriften. (4) 1 Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. 2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt. |
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