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Änderung § 5d CO2KostAufG vom 29.07.2026
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| § 5d CO2KostAufG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 5d CO2KostAufG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 5d (neu) | (Text neue Fassung)§ 5d Härtefall bei Betrieb einer Heizungsanlage gemäß § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes |
(1) 1 Der Vermieter hat abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn 1. der vermietete Wohnraum nicht in einem Gebiet liegt, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird, 2. die vereinbarte Miete weniger als 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) beträgt, 3. der Vermieter nicht mehr als sechs Wohnungen vermietet, 4. das vermietete Gebäude der Effizienzklasse G oder H nach § 86 Absatz 1 Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zugeordnet ist und 5. die Kostenbeteiligung des Vermieters im Umfang des § 5a Absatz 3 für diesen eine persönliche Härte bedeuten würde, die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen ist. 2 Liegt der vermietete Wohnraum in einem Gebiet, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird, gilt Satz 1 in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 unter der Voraussetzung, dass die vereinbarte Miete nach Satz 1 Nummer 2 weniger als 70 Prozent beträgt. (2) Im Rahmen der Abwägung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der wirtschaftliche Aufwand einer alternativen Beheizung, die nicht den Anforderungen des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unterfällt, 2. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vertragsparteien, 3. ob der Einbau einer Wärmepumpe technisch nicht möglich ist und kein Fernwärmenetz zur Verfügung steht, an welches das Gebäude mit dem vermieteten Wohnraum angeschlossen werden könnte, und 4. im Fall von vermietetem Wohneigentum in einem Gebäude, ob eine Beschlusslage der Wohnungseigentümergemeinschaft es dem Wohnungseigentümer nicht ermöglicht, auf eine alternative Beheizung, die nicht den Anforderungen des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unterfällt, umzustellen, obwohl sich der vermietende Eigentümer für eine entsprechende Beschlussfassung eingesetzt hat, dabei jedoch überstimmt worden ist oder eine entsprechende Beschlussfassung verhindert worden ist. (3) 1 Bei der Vermietung einer Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Vermieter abweichend von § 5a Absatz 3 und § 5b nur die Kohlendioxidkosten gemäß § 5 Absatz 2 zu tragen, wenn beide Wohnungen durch eine gemeinsame Wärmeversorgung versorgt werden. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Gebäude in einem Gebiet liegt, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 556d Absatz 2 Satz 1, § 558 Absatz 3 Satz 3 oder § 577a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt wird. (4) 1 Der Vermieter hat den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages in Textform über das Vorliegen der Voraussetzungen des Härtefalls zu informieren. 2 Liegen die Voraussetzungen erst nach Abschluss des Mietvertrages vor, hat die Information bei der erstmaligen Geltendmachung des Härtefalles zu erfolgen. 3 Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat die Information erneut zu erfolgen. 4 Maßgebliche Umstände, die dem Mieter erst nach den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten mitgeteilt werden, werden im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht berücksichtigt. |
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