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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (5. BFStrMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BFStrMG § 11, § 14, Anlage 1, Anlage 9 (neu)

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Finanzmittel, die zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie".

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haushaltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen."

2.
Dem § 14 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9."

3.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Berechnung der Höhe des Mautsatzes

1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,

b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,

c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,

d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl in Euro:

Kategorie 7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit bis zu
3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
A0,0150,0150,0220,023
B0,0430,0520,0620,062
C0,0590,0630,0800,087
D0,0880,1010,1340,149
E0,1130,1210,1640,182
F0,1140,1230,1690,187


 
 
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa)
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb)
Kategorie B Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd)
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee)
Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff)
Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

7,5 bis < 12 t 12 bis 18 t > 18 t mit bis zu
3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0160,0160,0160,012".


4.
Folgende Anlage 9 wird angefügt:

„Anlage 9 (zu § 14 Absatz 8) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022

1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,

b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,

c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,

d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen

aa)
0,012 Euro in der Kategorie A,

bb)
0,023 Euro in der Kategorie B,

cc)
0,034 Euro in der Kategorie C,

dd)
0,067 Euro in der Kategorie D,

ee)
0,078 Euro in der Kategorie E,

ff)
0,089 Euro in der Kategorie F;

b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa)
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb)
Kategorie B Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd)
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee)
Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff)
Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:

0,002 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. BFStrMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. BFStrMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Artikel 2 VkBkmMoG Folgeänderungen
... 15 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2237 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (36) § 17 des ...