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§ 2 - Integrationskursverordnung (IntV)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 2 Anwendungsbereich der Verordnung



Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.



 

Zitierungen von § 2 IntV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen
...  2. In § 17 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 3. In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die ...