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Änderung § 5a IntV vom 17.11.2025
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| § 5a IntV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2025 geltenden Fassung | § 5a IntV n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende | |
| (Text alte Fassung) (1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. | (Text neue Fassung) (1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann eine Person zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. |
(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung. (3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend. | |
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