Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 IntV vom 08.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. IntVÄndV am 8. Dezember 2007 und Änderungshistorie der IntV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 10 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses


(Text alte Fassung)

(1) Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstunden und findet in Deutsch statt. Er ist in einen Basis- und Aufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientierungskurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs, die 600 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den Sprachkurs stattfindet, entfallen 30 Unterrichtsstunden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2 Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.