Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 IntV vom 08.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 IntV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. IntVÄndV am 8. Dezember 2007 und Änderungshistorie der IntV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 11 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Grundstruktur des Sprachkurses


(Text alte Fassung)

(1) Der Sprachkurs wird als ganztägiger Unterricht mit höchstens 25 Wochenunterrichtsstunden oder als Teilzeitunterricht mit mindestens fünf Wochenunterrichtsstunden angeboten. Der Kurs soll bei ganztägigem Unterricht nicht länger als sechs Monate dauern.

(2)
Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

(3) Vor
Beginn des Sprachkurses führt der Kursträger einen Test durch, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen; die Kosten übernimmt das Bundesamt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich der Teilnehmer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Hat der Teilnehmer bereits einen Test zum Nachweis der Sprachkenntnisse abgelegt, soll dieser den Einstufungstest ersetzen. Der Kursträger ermittelt am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers.

(4)
Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

(2) Die Kursträger sind verpflichtet, vor
Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und so eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist. Bei der Einstufung ist zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist. Die Kosten des Tests übernimmt das Bundesamt.

(3)
Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)