Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 IntV vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 IntV, alle Änderungen durch Artikel 171 4. IntVÄndV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der IntV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 21 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Bewertungskommission


(1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.

(Text alte Fassung)

(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat berufen.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige