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Änderung § 9 IntV vom 01.02.2023

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§ 9 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2023 geltenden Fassung
§ 9 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Kostenbeitrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, der 50 Prozent des geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. 2 Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten, der 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1 geltenden Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 beträgt. 2 Zur Zahlung ist nach § 43 Abs. 3 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigten zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) 1 Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten. 2 Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. 3 Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten.



(3) 1 Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. 2 Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. 3 Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht.

(4) Teilnahmeberechtigte, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

vorherige Änderung

(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Absatz 3 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.



(6) 1 Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. 2 Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre.