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Änderung § 15 IntV vom 01.02.2023

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§ 15 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2023 geltenden Fassung
§ 15 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Lehrkräfte und Prüfer


(Text alte Fassung)

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen.

(2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist
eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.

(3) 1 Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen. 2 Für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen muss eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden.

(4)
Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.

(5)
1 Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. 2 Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz 'Deutsch-Test für Zuwanderer' des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. 3 Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. 2 Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. 3 Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,

2. Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und

4. persönliche
Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.

4 Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) 1 Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen.
2 Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. 3 Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) 1
Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. 2 Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4)
1 Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. 2 Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz 'Deutsch-Test für Zuwanderer' des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. 3 Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(heute geltende Fassung)