Änderung § 5a IntV vom 17.11.2025

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§ 5a IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2025 geltenden Fassung
§ 5a IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(Text alte Fassung)

(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann eine Person zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.

(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 



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