Änderung § 15 IntV vom 31.12.2009

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§ 15 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung
§ 15 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2009 geltenden Fassung
durch § 23 V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Lehrkräfte


(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen.

(2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.

(Text alte Fassung)

(3) Bis zum 31. Dezember 2009 kann das Bundesamt Lehrkräfte zulassen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen. Der Antrag ist über einen zugelassenen Kursträger zu stellen.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(4) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen.






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