Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 IntV vom 28.07.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 IntV und Änderungshistorie der IntV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2026 geltenden Fassung
§ 5 IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 218
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zulassung zum Integrationskurs


(1) 1 Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. 2 Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 3 Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.

(3) 1 Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 2 Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(4) 1 Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2 Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:

(Text alte Fassung)

1. Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben,

2. deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

(Text neue Fassung)

1. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

2. deutsche Staatsangehörige und andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen.

(heute geltende Fassung)